- 5931 -

o. J. o. T. o. O. (bald nach Juli 10 u. geraume Zeit vor September 12. Krakau)

1337.

Der päpstl. Nuntius Galh. de Carceribus übersendet dem P. Benedikt XII. einen sehr ausführl. Bericht über s. i. Kgreich Polen i. Geschäften des apostol. Stuhles u. der päpstl. Kammer ausgeführte Tätigkeit, bevor er in Verfolg des päpstl. Befehls v. 1. Juni sich nach Ungarn begibt. Zunächst berichtet er über die von ihm eingetriebenen u. a. d. päpstl. Kammer durch verschiedene Handelsgesellschaften (u. a. Nik. Werzingi u. Co. u. Wigand v. Lubcicz (Leobschütz?) u. Co.) überwiesenen Gelder. Bezüglich Schlesiens seien a. d. Bericht folgende Punkte angeführt: In allen Städten des Kgreichs Polen, wo die Deutschen herrschen, seien alle Rechte des apostol. Stuhles u. der päpstl. Kammer so gut wie völlig vernichtet. In St. u. Diöz. Breslau, solange beides unter d. Herrschaft des poln. Kgs stand u. dieser herrschte, waren der Peterspfennig, der päpstl. Zehnt vom (geistl.) Zehnten u. alle Rechte der päpstl. Kammer durchaus ungeschädigt; jetzt aber, da d. Kg v. B. dort herrscht, verweigern sie die Erstattung des Peterspfennigs u. zahlen den Restbetrag der v. weil. P. Klemens (V.) auf d. Konzil zu Vienne (1311) auferlegten Zehntung aufs schlechteste. Dasselbe ist i. d. Diöz. Kammin (Pommern) der Fall, weil dort d. Bisch. ein Deutscher ist, u. i. d. Diöz. Lebus, weil dort der Sohn des Bayern (K. Ludwig IV.) herrscht. Der Nuntius ergeht sich darauf i. sehr erregten Worten über s. Streit m. d. Bresl. Kan. Nik. v. Bancz, der unter falschen Vorspiegelungen, wodurch die päpstl. Kammer mindestens 300 Mk. verliere, das päpstl. Ohr gegen ihn gewonnen u. deutsche Richter, näml. die Abte v. Leubus, Kamenz u. St. Vincenz i. Bresl. erlangt hätte, so daß derselbe nunmehr keinen Pf. zahle. Keiner von ihnen habe ihn, als er i. päpstl. Geschäften i. Bresl. war u. ein Steinhaus zur Sicherheit s. Person u. der Habe bedurfte, m. s. eingesammelten Gelde aufnehmen, noch auch einen Auftrag zum Nutzen der röm. Kirche übernehmen wollen. Alle 3 hätten die Zitation gegen ihn gesiegelt (s. ob. Reg. 5916) u. ihn an einen notorisch unsichern Ort, nach Bresl., gefordert, obgleich die Bgr dieser St., wie sie alle wohl wußten, ihn damals, als der (päpstl.) Stuhl erledigt war, vertrieben u. jede behördl. Sicherheit abgeschlagen hatten, so daß weder er, noch jemand seines Gefolges noch ein Prokurator v. ihm dort zu erscheinen wage, ohne um sein Leben besorgt sein zu müssen, wenn er nicht einen von den Ratm. u. dem an Stelle des Böhmenkgs dort amtierenden Ldshptm. ausgestellten Sicherheitsbrief vorweisen könne. Denn dort fürchten sie höchst wahrscheinlich, daß er wegen des von ihnen unrechtmäßig verweigerten Zinses das Interdikt verkünden müßte, u. er hätte es schongetan, wenn er nicht, insofern sie ihn nicht bis z. nächsten Andreastag (30. Nov.) völlig entrichteten, diesen Aufschub auf Rat u. Bitten d. Kgs v. Polen bewilligt hätte, so jedoch, daß sie innerhalb 12 Tagen nach Eingang seiner Schreiben während s. Abwesenheit dem Bisch. od. dem Archidiakon v. Krakau ihre öffentl. Briefe übermittelten, durch welche s. Geschäftsträger sicheres Geleit erhielten, sonst würden seine wegen Verhängung der Exkommunikation u. des Interdikts eingeleiteten Maßregeln in Kraft bleiben. Es folgen nun noch weitere Einzelschilderungen über s. Verhältnis zu Nik. v. Bancz, dem Bresl. Domkapitel u. d. Bischofe, die alle unter dem Einfluß des Nik. v. Bancz ständen. Er bittet deshalb den Papst um s. Schutz u. um e. päpstl. Erlaß gegen die Äbte u. der "furor theuthonicus". Es folgen noch weitere Rechenschaftsberichte, u. a. daß der Archidiakon v. Oppeln für jedes Jahr 20 Mk. Bresl. Gr. anweise u. daß mehr nicht gegeben werde. Heinr. v. Drogus habe sich mit ihm auf 110 Mk. wegen der Verwaltung der Bresl. Bistumsgüter während der Zeit der Suspension des weil. Bisch. Heinr. geeinigt. Der jetzige Bresl. Bisch. (Nanker) sei der päpstl. Kammer m. 232 Mk. i. Rückstande. Da d. Bisch. ein hinfälliger Greis sei, möge der Papst sich das Bistum vorbehalten u. m. e. Polen besetzen. Denn wenn dort durch Wahl e. Bisch. ernannt wird, entweder durch d. Einfluß des Kgs v. Böhmen od. weil die Deutschen dort die Übermacht haben, dann werde kein Pole dort Bischof werden. Das möge Gott verhüten, weil sonst alle Rechte der päpstl. Kammer zugrunde gingen, wie au den andern Orten des Kgreichs Polen, wo die Deutschen auf geistl. u. weltl. Gebiet herrschten. Schließlich macht er den Papst darauf aufmerksam, daß d. Kg v. Böhmen das dem Bresl. Bischof u. d. Dornkap. gehörende u. i. Kgreich Polen (!) gelegene Schloß Milicz (Militsch) auf listige Weise durch Geldangebot i. s. Gewalt bringen wolle. Hierdurch würde die päpstl. Kammer höchste Gefahr laufen, deren Rechte i. d. andern v. d. Böhmenkg i. Kgreich Polen i. Besitz genommenen Orten schon dahinschwänden. Brächte er jene Burg, die die stärkste u. gleichsam der Schlüssel d. Kgreichs Polen i. jener Gegend sei, i. seine Gewalt, würde er auch die andern benachbarten Burgen zum Schaden d. päpstl. Kammer u. zur größten Einbuße d. Kgs v. Polen unterwerfen. Der P. möge daher Bisch. u. Kap. verbieten, diese Burg unter d. Namen eines Verkaufs oder e. andern Vorwandes i. d. Hände einer weltl. Macht od. des Kgs v. B. zu geben. Wenn dieses aus d. angeführten Gründen Sr. Heiligkeit genehm erscheine, so möge d. P. auch mit Rücksicht auf Gott bei der Verleihung geistl. Würden i. jenen Gebieten unbefangen die Treue, Hingabe u. den Nutzen, den die päpstl. Kammer v. den Polen habe, abwägen gegen die Hingabe u. den Nutzen, den sie v. den Deutschen u. Böhmen erführe. Der Unterschied sei so groß, wie das Licht v. der Finsternis, denn die Polen sagen u. erkennen an, daß die h. röm. Kirche über sie als Mutter herrschen müsse, diese aber behaupten, daß sie ihnen dienen u. tributpflichtig sein müsse etc. Es folgen dann noch die Abschriften einiger i. diesen Angelegenheiten gewechselter Schriftstücke z. B. v. 19. Juni u. 24. Juni u. 10. Juli 1337 (s. das.)

A. d. päpstl. Reg. abgedr. bei Theiner, Mon. Pol. et Lith. I, 391 ff. u. daraus der Absatz über Militsch i. C. d. Maj. Pol. II, 501 u. bei Emler, Reg. Boh. et Mor. IV, 146/147.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 29, 1923; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1334 - 1337. Herausgegeben von K. Wutke.